Freistellung bei Bauleistungen
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde ein neuer Steuerabzug im Einkommenssteuergesetz (§§ 48 ff EStG) verankert. Lediglich eine Freistellungsbescheinigung oder Freigrenze kann den Steuerabzug verhindern.